Verein
Zu den Abteilungen
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| Satzung |
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beschlossen am 16. September 1992 geändert am 25. März 1993, 18. März 1999,
21. März 2002, 27. März 2009 und 26. März 2010 § 1 Name und Sitz (1)
Der
Verein führt den Namen „Turn - und Sportverein Nieder - Eschbach
1894 e. V“. (2)
Der
Verein wurde im Jahre 1894 gegründet und hat seinen Sitz in Frankfurt am Main,
Stadtteil Nieder-Eschbach. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. § 2 Aufgabe (1)
Der
Verein dient der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder. Er fördert den
Leistungs-, Gesundheits- und Breitensport, die sportliche Gestaltung der
Freizeit sowie die Begegnung mit anderen Sportlern auf nationaler und internationaler
Ebene. (2)
Der
Verein räumt allen Mitgliedern die gleichen Rechte ein. Er ist parteipolitisch
neutral und übt Toleranz in rassischer, religiöser und weltanschaulicher
Hinsicht. (3)
Der
Verein ist Mitglied in den Organisationen des Deutschen Sportbundes. (4)
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig und nicht primär eigenwirtschaftlich orientiert.
Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 4 Erwerb der Mitgliedschaft (1)
Mitglied
des Vereins kann jede Person vorbehaltlich der Annahme des Beitrittsgesuches
werden,
(2)
Die
Mitgliedschaft wird durch ein schriftliches Beitrittsgesuch beantragt. Das
Gesuch eines Minderjährigen muß die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters
enthalten. (3)
Das
Beitrittsgesuch gilt als angenommen, wenn der Vorstand nicht innerhalb von
sechs Wochen eine schriftliche Ablehnung erteilt hat; einer Begründung bedarf
es nicht. (4)
Die
Mitgliedschaft beginnt am Ersten des Monats, in dem das Beitrittsgesuch dem
Vorstand zuging. (5)
Bei
der Aufnahme ist eine einmalige Gebühr in Höhe eines Monatsbeitrages zu entrichten. (6)
Passive
Mitgliedschaft ist möglich. § 5 Aufnahmesperre (1)
Für
einzelne Abteilungen kann eine befristete Aufnahmesperre ausgesprochen werden,
wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die vorhandenen
Übungseinrichtungen und Geräte nicht ausreichen, um allen Abteilungsmitgliedern
die gewünschte sportliche Betätigung zu gewährleisten und die bisherigen Abteilungsmitglieder
in ihrer sportlichen Entfaltungsmöglichkeit in hohem Maße einschränken oder
benachteiligen würde. (2)
Über
die Aufnahmesperre entscheidet der Vorstand auf Antrag des(r) zuständigen
Abteilungsleiters(In). § 6 Rechte der Mitglieder (1)
Die
Mitglieder sind zur Benutzung der vom Verein zur Verfügung gestellten
Einrichtungen im Rahmen der Benutzungsordnung berechtigt.
Sportversicherungsschutz besteht über die Sportverbände. (2)
Die
Mitglieder wirken bei der Wahl der Organe des Vereins und seiner Abteilungen
sowie bei der Willensbildung des Vereins mit. Näheres regelt diese Satzung.
Mitglieder besitzen mit Volljährigkeit das aktive und passive Wahlrecht sowie
das Stimm- und Vorschlagsrecht. (3)
Den
Mitgliedern steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu, wenn sie
durch die Anordnung eines Vorstandsmitgliedes oder eines(r) sonst
Weisungsbefugten in ihren Rechten verletzt sind. § 7 Pflichten der Mitglieder (1)
Die
Mitglieder sind an die Satzung und an die Beschlüsse der Organe des Vereins und
der Abteilungen gebunden. (2)
Die
Mitglieder sind verpflichtet, die vom Verein zur Verfügung gestellten
Einrichtungen und Geräte schonend und pfleglich zu behandeln. Vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursachte Schäden sind zu ersetzen. (3) Auf Verlangen des(r) zuständigen
Abteilungsleiters(In) oder des(r) für die Durchführung des Sport- oder
Spielbetriebes unmittelbar Verantwortlichen haben die Abt.-Mitglieder ein sportärztliches
Attest vorzulegen, das eine sportliche Betätigung erlaubt. (4)
Die
Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und die
Aufnahmegebühr, sowie die in § 8 bezeichneten Abgaben zu entrichten. Für
Minderjährige haften die gesetzlichen Vertreter. (5)
Die
Mitglieder verpflichten sich zur Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung.
§ 8 Beiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren
(1)
Die
Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens werden durch
Beschluß der ordentlichen Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Vorstandes
festgesetzt. Sie sind im voraus fällig und viertel- , halbjährlich oder
jährlich zu entrichten. (2)
Sonderbeiträge
können von den Abteilungen zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben erhoben
werden. Sie werden durch die ordentliche Abteilungsmitgliederversammlung
beschlossen und treten mit Beginn des laufenden Geschäftsjahres in Kraft.
Vorbehaltlich eines abweichenden durch die Abteilungsmitgliederversammlung
beschlossenen Modus gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Für passive Mitglieder
können diese Beiträge ermäßigt werden. (3)
Die
Abteilungen können für besondere der Satzung entsprechende Ziele Umlagen
erheben. Die Umlagen und deren Fälligkeiten werden durch die ordentliche oder
eine außerordentliche Abteilungsmitgliederversammlung beschlossen. (4) Ebenso kann eine Abteilungsaufnahmegebühr
erhoben werden. Ihre Höhe wird von der ordentlichen Abteilungsmitgliederversammlung
beschlossen und tritt mit Beginn des laufenden Geschäftsjahres in Kraft. Sie
wird bei der Aufnahme in die betreffende Abteilung fällig. (5)
Die
Mitgliedsbeiträge (Abs. 1) und die Aufnahmegebühr (§ 4 Abs. 5) stehen dem
Verein zu. Über die Sonderbeiträge (Abs. 2), die Umlagen (Abs. 3) und die
Abteilungsaufnahmegebühr (Abs. 4) verfügen die Abteilungen, und zwar ungeachtet
dessen, daß die mit diesen Mitteln beschafften Gegenstände in das Eigentum des
Vereins übergehen. § 9 Beendigung der Mitgliedschaft (1)
Die
Mitgliedschaft endet
Ein Ruhen der Mitgliedschaft ist nicht möglich. (2)
Der
Austritt ist schriftlich sechs Wochen vor Ende eines Geschäftsjahres dem
Vorstand gegenüber zu erklären. Für die Austrittserklärung eines Minderjährigen
gilt § 4 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. (3)
Gleiches
gilt für die Beantragung der passiven Mitgliedschaft. (4)
Der
Ausschluß kann erfolgen
(5)
Über
den Ausschluß aus dem Verein entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit.
Die Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. (6)
Gegen
diesen Beschluß kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des
Ausschlußbescheides beim Vorstand Einspruch erhoben werden. (7)
Über
den Einspruch entscheidet das Schiedsgericht nach Anhörung des Vorstandes und
des Ausgeschlossenen unverzüglich. (8)
Mit
Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Mitgliedsrechte. § 10 Ahndung von Verstößen (1)
In
den Fällen, die einen Ausschluß nach § 9 Abs. 4 zulassen, ein solcher jedoch
nicht ausgesprochen werden soll, kann der Vorstand eine schriftliche Verwarnung
erteilen. Ein Einspruch (§ 9 Abs. 6 und 7) ist nicht zulässig. (2)
Darüber
hinaus können der/die Vorsitzende des Vereins, der/die zuständige
Abteilungsleiter(In) oder der/die für die Durchführung des Sport- und
Spielbetriebes unmittelbar Verantwortliche bei Verstößen gegen die Satzung,
insbesondere auch bei unsportlichem Verhalten eine befristete Sperre
aussprechen. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 11 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind 1.
die
Delegiertenversammlung (§ 12), 2.
der Vorstand ( § 13 ). § 12 Delegiertenversammlung (1)
Die
Delegiertenversammlung (die ordentliche und außerordentliche) ist die durch den
Vorstand einberufene öffentliche Versammlung der Mitglieder und der
stimmberechtigten Delegierten der einzelnen Abteilungen. Sie ist oberstes Organ
des Vereins. (2)
Stimmberechtigt
sind der Vorstand sowie die Delegierten, die in den ordentlichen oder
außerordentlichen Abteilungsversammlungen gewählt werden. In den Abteilungen
wird ein Delegierter für 10 volljährige Mitglieder gewählt, wobei das
Stimmrecht nur einmal ausgeübt werden kann. (3)
Die
ordentliche Delegiertenversammlung findet im ersten Quartal eines jeden
Geschäftsjahres statt. Sie muß mindestens zwei Wochen vor dem
Versammlungstermin unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen
werden. Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:
Die
stimmberechtigten Mitglieder sind zur ordentlichen Delegiertenversammlung
einzuladen. Die Einladung muss jedem stimmberechtigten Mitglied zur Kenntnis
gebracht werden. Dies kann durch Brief, Aushang im Schaukasten oder E-Mail,
aber auch durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse oder auf der Homepage
des TuS Nieder-Eschbach erfolgen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.
(4)
Eine
außerordentliche Delegiertenversammlung muß einberufen werden, wenn dies das
Interesse des Vereins erfordert oder von einem Drittel der Delegierten unter
Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird. Abs. 3 Sätze 2, 4 und 5
gelten entsprechend. (5)
Die
Delegiertenversammlung wird vom/von der Vorsitzenden oder einem
Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist unabhängig von der Anzahl der erschienen
Stimmberechtigten beschlußfähig. (6)
Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten gefaßt. Ausgenommen
hiervon sind Satzungsänderungen, die mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen
sind und die Auflösung des Vereins. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen,
wobei Stimmengleichheit als Ablehnung gilt. Beantragt ein(e) anwesender
Delegierte(r) eine schriftliche Abstimmung, so hat der/die Vorsitzende oder
der/die Versammlungsleiter/In einen Beschluß der Versammlung herbeizuführen (7)
Wahlen
erfolgen, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht, durch Handzeichen. Bei mehreren
Kandidaten erfolgt die Abstimmung schriftlich. Abwesende Kandidaten können mit
ihrer schriftlichen, dem Vorstand vorliegenden Zustimmung, gewählt werden. Gewählt
ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt hat. (8)
Vor
den Wahlen ist ein Wahlausschuß auf Vorschlag des(r) Versammlungsleiters(In)
von der Delegiertenversammlung zu bestellen. Der Wahlausschuß besteht aus drei
Mitgliedern, die aus ihrer Mitte ihre(n) Vorsitzende(n) wählen. Der/die
Ausschußvorsitzende leitet die Wahl und gibt das Ergebnis bekannt. Die
Ausschußmitglieder sind nicht wählbar. (9)
Über
jede Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist von zwei
Vorstandsmitgliedern und zwei Beurkundern zu unterschreiben. Die Beurkunder
werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Versammlung bestellt. § 13 Vorstand (1)
Der
Vorstand besteht aus den gewählten Abteilungsleiter/ Innen, mindestens jedoch
aus drei Personen. Von der Delegiertenversammlung können bis zu drei weitere
Vorstandsmitglieder gewählt werden. Ein(e) Vorsitzende/r ist von der
Delegiertenversammlung aus dem Vorstand zu wählen. Die Amtszeit beträgt zwei
Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im
Amt. (2)
Zwei
Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. (3) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Sitzungen finden mindestens einmal im Quartal
nicht öffentlich statt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn Zweidrittel seiner
Mitglieder anwesend sind. Abteilungsleiter/Innen können sich vertreten lassen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des(r) Vorsitzenden. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu
fertigen, in das Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Jedem Vorstandsmitglied
ist eine Abschrift zu überlassen. (4)
Der
Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan, der alle Einnahmen
und Ausgaben enthält aufzustellen und der Delegiertenversammlung zur
Beschlußfassung vorzulegen. (5)
Tritt
der Vorstand während einer Wahlperiode geschlossen zurück, so hat er
unverzüglich eine außerordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen. Die
Frist zwischen Ladung und Versammlungstermin muß mindestens eine Woche betragen.
§ 12 Abs. 3 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. Mit der Wahl eines neuen
Vorstandes endet die Tätigkeit des zurückgetretenen Vorstandes. (6) Tritt einer der Abteilungsleiter als
Mitglied des Vorstandes während einer Wahlperiode zurück, so findet eine
Neuwahl in den Abteilungen statt. Andere Vorstandsmitglieder werden im Falle
des Rücktritts in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Delegiertenversammlung
neu gewählt. In allen Fällen der Neuwahl endet die Amtszeit zu dem Zeitpunkt,
in dem auch die Amtszeit des zurückgetretenen Vorstandsmitgliedes geendet
hätte. (7) Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen. Den Vorsitz übernimmt ein Vorstandsmitglied. (8) Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Abweichend von Satz 1 kann die Delegiertenversammlung beschließen, dass Vorstandsmitgliedern eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit gezahlt wird; diese Vergütung darf den Betrag des Ehrenamtsfreibetrags gemäß § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz (sog. Ehrenamtspauschale) pro Jahr für das einzelne Vorstandsmitglied nicht übersteigen. § 14 Schiedsgericht Das
Schiedsgericht ist vom/von der Vereinsvorsitzenden einzuberufen und besteht aus
je einem Mitglied der Abteilungen, das weder dem Vorstand noch der
Abteilungsleitung angehören darf. Es wählt aus seiner Mitte seine(n)
Vorsitzende(n). Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden von der ordentlichen
Delegiertenversammlung für zwei Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. § 15 Kassenprüfer/Innen (1)
Die
Delegiertenversammlung wählt jedes Jahr eine(n) Kassenprüfer/In für die Dauer
von zwei Jahren, so daß zwei Prüfer/ Innen ständig im Amt sind.
Vorstandsmitglieder sind nicht wählbar. (2)
Die
Kassenprüfer/Innen prüfen die Vereinskasse und die Kassenführung rechtzeitig
vor der Delegiertenversammlung. Sie sind berechtigt Zwischenprüfungen
vorzunehmen. Hiervon ist der Vorstand zu unterrichten. (3)
Ergeben
sich Unstimmigkeiten, ist der Vorstand unverzüglich zur Klärung aufzufordern.
Dieser Vorgang ist im Prüfungsbericht zu erwähnen. (4) Tritt ein(e) Kassenprüfer(In) vorzeitig
zurück oder scheidet er/sie aus, so betraut der Vorstand ein anderes Mitglied
bis zur Neuwahl mit dieser Aufgabe. § 16 Abteilungen (1)
Der
Verein gliedert sich den einzelnen Sportarten entsprechend in Abteilungen. (2)
Vereinsmitglieder
können mehreren Abteilungen angehören. (3)
Für
die Beendigung der Abteilungsmitgliedschaft gilt § 9 entsprechend; hierbei
tritt an die Stelle des Vorstandes die Abteilungsleitung. (4)
Die
Abteilungen leiten ihren Sport-, Spiel- und Übungsbetrieb selbständig. Der Vorstand
kann hierfür Richtlinien festlegen. § 17 Abteilungsmitgliederversammlung (1)
Die
ordentliche Abteilungsmitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr
statt. Zu ihr sind alle stimm- berechtigten Abteilungsmitglieder und der/die
Vereinsvorsitzende oder ein Mitglied des Vorstandes zu laden. Für die Ladung
gelten § 12 Abs. 3 Sätze 2, 4 und 5 entsprechend. Der Inhalt der Tagesordnung
bestimmt sich entsprechend § 12 Abs. 3 Ziffern 1, 2 und 4 bis 10. (2)
Eine
außerordentliche Abteilungsmitgliederversammlung findet nach Maßgabe von § 12
Abs. 4 statt. (3)
Für
die Durchführung der Abteilungsmitgliederversammlungen gelten § 12 Abs. 5 bis 9
entsprechend. § 18 Abteilungsleitung (1)
Die
Abteilungsleitung besteht mindestens aus 1. dem(r) Abteilungsleiter/In, 2. einem(r) Abteilungsschatzmeister/In
und 3. einem(r) Abteilungsschriftführer/In die von der
Abteilungsmitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt werden. (2)
Die
Abteilungsleitung führt die Abteilungsgeschäfte analog § 13 Abs. 4 und 5. (3)
Tritt
die Abteilungsleitung während einer Wahlperiode geschlossen zurück, gilt § 13
Abs. 6 entsprechend. Treten einzelne Mitglieder der Abteilungsleitung zurück,
so findet eine Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung statt. § 19 Abteilungskassenprüfer/Innen Für die Abteilungskassenprüfer/Innen gilt § 15 entsprechend. § 20 Ehrenmitgliedschaften (1)
Für
außerordentliche Verdienste um den Verein kann die Delegiertenversammlung ein
Vereinsmitglied mit einfacher Mehrheit zum Ehrenmitglied ernennen. (2)
Die
Ehrenmitgliedschaft kann aus den in § 9 Abs. 4 genannten Gründen aberkannt
werden. (3)
Ehrenmitglieder
sind von der Verpflichtung zur Beitragszahlung (§ 8 Abs. 1) befreit. (4)
Näheres
regelt die Ehrenordnung. § 21 Vereinsnadeln (1)
Vereinsleistungsnadeln
können an Mitglieder oder andere Personen für sportliche Leistungen oder
besondere Verdienste um den Verein verliehen werden. (2)
Mitglieder
können für 25-jährige Mitgliedschaft mit der silbernen und für 50-jährige
Mitgliedschaft mit der goldenen Ehrennadel ausgezeichnet werden. (3)
Vereinsnadeln
werden auf Beschluß des Vorstandes in der Delegiertenversammlung verliehen. § 22 Änderung des Vereinszwecks (1)
Auf
Antrag des Vorstandes oder eines Drittels der Delegierten kann der Vereinszweck
mit einer Mehrheit von Zweidritteln der in der Versammlung erschienenen
Delegierten geändert werden. (2)
Für
die Ladung der Delegierten und die Durchführung der Versammlung gilt § 12 Abs.
3 bis 6 und 9. § 23 Auflösung des Vereins / Wegfall
steuerbegünstiger Zwecke (1)
Der
Verein kann durch Beschluß einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem
Beschluß ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienen Mitglieder erforderlich.
(2)
Die
Mitgliederversammlung bestellt zur Abwicklung der Vereinsgeschäfte zwei Liquidatoren. (3)
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Frankfurt/Main, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat. § 24 Inkrafttreten (1)
Diese
Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in der außerordentlichen
Mitgliederversammlung am 16. September 1992 in Kraft. (2)
Gleichzeitig
tritt die bisherige Satzung vom 7. März 1975 in der Fassung vom 20. März 1981
außer Kraft. |



